Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

MSW  Treppen GmbH                                                                                     Stand  01.08.2016

 

 

 

1. Geltung der Bedingungen

 1.1. Alle von uns jetzt oder in Zukunft abgegebenen Erklärungen, Auskünfte, Angebote, Verträge, Lieferungen, Montage- und Installationsleistungen sowie allgemein alle diesbezüglichen Beratungs- und Serviceleistungen, einschließlich des Kundendienstes und der in diesem Rahmen erbrachten Lieferungen und Leistungen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall mit uns individuell etwas anderes ausgehandelt wurde.

 

1.2. Für die Erbringung von Werkleistungen gelten uneingeschränkt und insgesamt die Bedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, die Werkleistungen ist auf die Lieferung von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gem. § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet.

 1.3. Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine oder mehrere der Bestimmungen der VOB/B dermaßen einschränken, widersprechen oder gar aufheben, dass die durch die VOB/B beabsichtigte Ausgewogenheit der Interessenslage zwischen Besteller und Auftragnehmer nicht mehr gewährleistet ist, hat im Zweifel die Bestimmung der VOB/B Vorrang vor der betreffenden Klausel dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 2. Vertragsschluss

 

2.1. In Prospekten, Werbeanzeigen, technischen Beschreibungen und/oder sonstigen Verkaufs- und Informationsanlagen enthaltenen Angaben sind nur informatorischer Art, somit unverbindlich und freibleibend. Maßgeblich sind ausschließlich nur unsere schriftlichen Angaben in den speziell ausgearbeiteten Unterlagen bei Vertragsschluss.

 

 2.2. Aufträge des Bestellers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die in der Regel durch eine "Auftragsbestätigung" erfolgt.

 

 2.3. Soweit Bestellungen auf unserem Bestellformular erstellt worden sind, hält sich der Besteller für einen Zeitraum von vier Wochen, beginnend mit dem Datum der Bestellung, an sein Angebot unwiderruflich gebunden. Geht bei dem Besteller nicht innerhalb dieser Frist eine Ablehnung der Bestellung ein, so gilt die Bestätigung als erteilt.

 

 2.4. Unsere Absatzmittler, insbesondere Zwischenhändler, Handelsvertreter, Angestellte oder Monteure sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen, Erklärungen oder Informationen zu geben, die der Bestellung/Auftragsbestätigung widersprechen, von ihr abweichen oder über ihren Inhalt hinausgehen. Solche Erklärungen gelten verbindlich nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

 

 3. Vergütung/Zahlungen

 

3.1. Unsere Preisangaben sind Endpreise: Sie verstehen sich in Euro und schließen grundsätzlich die jeweilige geltende gesetzliche Umsatzsteuer ein, soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine steuerbefreite Leistung handeln sollte. Wir behalten uns jedoch vor, in Rechnungen oder Gutschriften bzw. Auftragsbestätigungen das Gesamtentgelt (ohne Mehrwertsteuer) sowie den darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrag gesondert auszuweisen.

 

 3.2. Spätestens nach Zugang unserer Auftragsbestätigung und beigefügter Abrechnung ist innerhalb von zwölf Tagen eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Endpreises auf eines unserer Bankkonten zu leisten bzw. erfüllungshalber einen entsprechender Verrechnungsscheck an uns zu senden. Die Schlusszahlung ist bei Lieferung und Installation der Treppe auf Grund einer gesonderten Schlussrechnung fällig.

 

 3.3. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen, einschließlich der erfüllungsfalber übergebenen Schecks, ist der Zeitpunkt der vorbehaltslosen Gutschrift der Zahlung auf einem unserer Konten bzw. das Datum des Zugangs des Schecks. Sobald und soweit eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung einen Verzugeszinssatz in Höhe von 5 % p. a. über den Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu berechnen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

 

 3.4. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht

 

3.5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden dem Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen

 

 

 4. Leistungszeiten

 

4.1. Angaben zu Leistungszeiten (Fristen oder Zeiträumen) gelten nur annähernd und haben voraussichtlichen, unverbindlichen Charakter. Sie sind nur dann strikt verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die Einhaltung der Lieferfristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere, dass der Besteller seiner Verpflichtung zur Anzahlung vollständig und fristgerecht nachgekommen ist. Jede Verspätung der Anzahlung verschieben entsprechend die Leistungszeiten.

 

 4.2. Der Besteller kann uns nach einem von uns zu vertretenen Überschreiten einer Leistungszeit auffordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen beginnend mit dem Zugang der Nachfristsetzung zu liefern. Mit Ablauf der Frist und/oder bei Überschreitung einer verbindlichen "fix" Leistungszeit kommen wir in Verzug mit unserer Leistung.

 

 4.3. Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im oder von 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, begrenzt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu verantwortenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht

 

 4.4. Im übrigen haften wir, soweit der Besteller einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, beschränkt sich dieser für jede vollendete Woche des Verzuges unsererseits auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der mit uns vereinbarten Vergütung.

 

4.5. In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht entbunden, eine Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Als höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampf, Streik, rechtmäßige Aussperrung auch bei unseren Vorlieferanten bzw. dessen wesentlichen Subunternehmer, Feuer- und Wasserschäden, von uns unverschuldete Transportschäden, die zur Zerstörung oder um die Nutzbarkeit der Waren bzw. ihrer wesentlichen Teil führen.

 

 

 5. Leistungen/Lieferungen

 

 5.1. Unsere Leistungen erfolgen an Ort und Stelle der vom Besteller bezeichneten Anlieferungsadresse bzw. Montage- und Installationsadresse (Erfüllungsort). Unsere Leistungsverpflichtung erstreckt sich mindestens auf die Anlieferung und auf die Montage.

 

 5.2. Der Besteller sorgt in eigenem Namen, auf eigenen Kosten und auf eigenes Risiko für die Abgabe von Bauanzeigen bzw. für den Erhalt einer Baugenehmigung oder sonstiger, eventuell notwendiger privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen.

 

 5.3. Der Besteller verpflichtet sich, uns nach erfolgter Installation ein "Abnahmeprotokoll" zu unterzeichnen, in dem etwaige Mängel oder Beanstandungen aufzunehmen sind.

 

 6. Gewährleistung/Haftung

 

 6.1. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder der Mangel dadurch entstanden ist, dass eine erkennbar unsachgemäße, fehlerhafte oder nicht erbrachte Vorleistung des Bestellers oder eines Dritten vorgenommen wurden oder die Ursache des Mangels im Verantwortungsbereich des Bestellers, so beispielsweise in der Eigenart der Grundstücksanlage oder in der von uns nicht übernommenen bzw. mitgeteilten Planung liegt.

 

 6.2. Bei der Erfüllung bleiben Abänderungen unter Abweichungen von einer versprechenden Leistung zulässig, so weit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar sind, insbesondere wenn sie unwesentlich, unerheblich, geringfügig oder unvermeidlich sind oder wenn dies im Hinblick auf behördliche Auflagen erfolgt oder einer technischen, konstruktiven oder materialmäßigen Verbesserung entspringt.

 

 

 

 7. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

 

 7.1. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eines oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

7.2. Die gesamten Vertragsbeziehungen, einschließlich der Form, des Zustandekommens, der Auslegung, der Erfüllung, unterliegen in jeder Hinsicht und umfassend dem materiellen Sachvorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

 7.3. Hat der Besteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Das gleiche gilt, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt und/oder falls Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind und/oder der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

 

 

Anhang zur  AGB                                                                                                                                                                                                                         Stand  08/2016

 

 

 Leistungsumfang / Treppenausführungen / Qualität und  Einbauvoraussetzungen

 

1.     Beim Aufmaß der Treppen müssen die genauen Belaghöhen feststehen, und vom  Auftraggeber verbindlich   angegeben  werden !!

 

 2.     Versteckte Elektro- und Rohrleitungen sind Bauseits anzugeben und zu markieren. Für Beschädigungen übernehmen wir keine Haftung.

 

3.     Bei Wänden mit einer Stärke unter 12,5 cm muss damit gerechnet werden, dass diese im Zuge der Montage durchstoßen werden können.

 Hierfür haftet der Auftraggeber – Kunde.

4.     Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig !!

Beizfarben können auf Massivholz unterschiedliche Farbtöne und lebhafte Schattierungen aufweisen,  besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden, und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden.

 Bei über 2m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen und in geraden Teilen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.

 

5.     Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig,

soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen.

 Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden.

 Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als Bekannt  vorausgesetzt.

 

6.     Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5% vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir auch

weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor.

 7.     Es ist Aufgabe des Auftraggebers, zu prüfen ob die angebotene Treppe

 der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.

 

8.   Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden,  daß diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben.

 Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

 

9.     Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann

werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen bzw. die Kosten und Aufwendungen für

 solche Nacharbeiten nicht von uns getragen und vergütet. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu

 erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen

 das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt.

 Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern,

 ist Sache des Auftraggebers.

 

 10.    Zum Zeitpunkt der Holztreppenmontage ist bauseits die erforderliche

 Trocknung der Bausubstanz zu gewährleisten. Schäden auf Grund zu hoher Bau- und Luftfeuchte fallen nicht unter die Gewährleistung.

 

 11.   Die Nutzung jeder Treppenanlage nach Fertigstellung durch den

Auftraggeber  für die Weiterführung der Arbeiten ohne Entfernung des Stufenschutzsystems gilt als Ingebrauchnahme.

Wir haften nicht für nachträgliche Beschädigungen. Erfolgt die Entfernung des Stufenschutzsystems später als 10 Wochen nach

Montage ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, sofern sie

 nicht eindeutig Produktionsmängel darstellen.  Offensichtliche Mängel hat uns der Auftraggeber innerhalb

 einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.